Waffengesetz-Novelle

tritt am 06.07.2017 in Kraft

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 5. Juli 2017 ist das „Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ veröffentlicht worden, welches somit am 06.07.2017 in Kraft tritt.

Hier das komplette WaffG

Die Änderungen im Kurzüberblick:
  • Im Waffenfachhandel werden Kommission-, Verwahr- und Reparaturwaffen wieder buchpflichtig
  • Bei der Neuanschaffung eines Waffenschrankes dürfen nur noch Schränke der Stufe 0 bzw. 1 verkauft werden
  • Die bereits in Besitz befindlichen (und behördlich registrierte) Schränke nach VDMA-Stufe A oder B können uneingeschränkt weiter benutzt werden
  • Für Waffenräume gibt es keine Änderungen 
  • Blank-, Schreckschuss-, Luftdruckdruckwaffen (erlaubnisfreie Waffen)  müssen verschlossen und ungeladen aufbewahrt werden. Waffenschränke sind hierfür jedoch nicht vorgeschrieben!
  • Es gibt ein neues Besitzverbot für Hartkerngeschosse - Verstöße können zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen
  • Vom 06.07.2017 bis zum 01.07.2018 können verbotene Gegenstände oder nicht rechtmäßig besessener Waffen bei der zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle straffrei abgegeben werden können.