WAS IST EIN BÜCHSENMACHER/­BÜCHSENMACHERIN?


Büchsenmacher ist ein anerkannter Ausbildungsberuf. In Deutschland beträgt die Ausbildungszeit in der Regel drei Jahre. Mindestens der Hauptschulabschluss ist für die Ausbildung erforderlich. Einige Betriebe verlangen jedoch mindestens die mittlere Reife als Schulabschluss.

Berufsbild des/der

Büchsenmacher/­Büchsenmacherin

lehringDer Ausbildungsberuf Büchsenmacher und Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Büchsenmacherausbildung findet im Rahmen des dualen Ausbildungsprinzips statt, das heißt der Azubi erhält die praktische Ausbildung im Handwerksbetrieb, die theoretische an einer der folgenden staatlichen Schulen.

Darüber hinaus bietet die Suhler Berufsfachschule für Büchsenmacher eine dreijährige Ausbildung mit Praktika in den einzelnen Jagdwaffenfertigungsbetrieben bzw. bei selbstständigen Büchsenmachern an. Absolventen haben nach ihrer dreijährigen Ausbildung auch die Möglichkeit, die Gesellenprüfung auf Antrag beim Gesellenprüfungsausschuss der Büchsenmacherinnung für Mitteldeutschland abzulegen.

maschineDer Rahmenlehrplan für die berufsschulische Ausbildung wurde vollständig neu strukturiert und beruht auf dem Lernfeldkonzept. Um eine bessere Beschulung zu gewährleisten, werden für das erste Ausbildungsjahr die Lernfelder des Rahmenlehrplans für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/ zur Feinwerkmechanikerin übernommen. Wir empfehlen dennoch, das erste Ausbildungsjahr nicht an irgend einer Berufsschule zu absolvieren, sondern gleich an einer der beiden Büchsenmacherschulen.

Hinweis: Die Innung bietet keine Möglichkeit der Lehrstellenvermittlung! Wir bitten deshalb alle Interessenten, sich direkt bei Betrieben zu bewerben. Die Adressen sind in den Mitgliederlisten der Landesinnungen zu finden. 
Grundsätzlich steht die Innung für eine duale Ausbildung.

 

Eckwerte der Ausbildung zum/zur Büchsenmacher/-in

Ausbildungsdauer

drei Jahre

Berufsfeldzuordnung

Metallbauer

Ausbildungsstruktur

Ausbildung ohne Spezialisierung

Prüfungsform

gestreckte Gesellenprüfung

 

Eckwerte des Ausbildungsrahmenlehrplans

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Manuelles Spanen und Umformen
  2. Maschinelles Bearbeiten
  3. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
  4. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln
  5. Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen
  6. Fügen
  7. Montieren von Schusswaffen
  8. Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen
  9. Warten und Instandsetzen von Schusswaffen
  10. Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör
  11. Ballistik und Munition
  12. Waffenrechtliche Bestimmungen

Abschnitt B

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
  6. Auftragsbearbeitung
  7. Planung und Steuerung der Arbeitsabläufe; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
  8. Qualitätsmanagement
  9. Prüfen und Messen

Gesellenprüfung

Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich getrennten Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Ausbildung stattfinden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

Die neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher/ zur Büchsenmacherin tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Verordnung vom 6. April 1989 außer Kraft.

Meisterprüfung

Informationen zur Büchsenmachermeisterprüfung finden Sie hier.