Neuordnung der Ausbildung

zum Büchsenmacher

Unter der Leitung des Bundesinstituts für Berufsbildung wurde nach dreijähriger guter Zusammenarbeit und Mitwirkung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, des Bundesverbands für das Büchsenmacherhandwerk, des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie, der IG Metall, des Ministeriums für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg, des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung und Sachverständiger des Büchsenmacherhandwerks aus ganz Deutschland sowie Vertreter der beiden Büchsenmacherschulen Suhl und Ehingen die Neuordnung der Berufsausbildung zum/zur Büchsenmacher/-in abgeschlossen.

Mit Wirkung vom 1. August 2010 tritt die neue Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom 26. Mai 2010 in Kraft. Kernstück dieser Neuordnung ist die Aktualisierung und Modernisierung der Büchsenmacherausbildung.

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Die Berufsausbildung zum/zur Büchsenmacher/-in wurde von dreieinhalb Jahren auf drei Jahre verkürzt

Ausbildungsinhalte und Durchführung der Ausbildung

Im ersten Ausbildungsjahr werden die Inhalte der Berufsausbildung zum/zur Feinwerkmechaniker/-in übernommen. Im zweiten und dritten Lehrjahr werden die spezifischen, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Dabei werden neue inhaltliche Elemente, wie beispielsweise das

Fertigen auf rechnergesteuerten Maschinen, in die Ausbildungsordnung aufgenommen. Die Kenntnisse zum Besitz von Waffen und die Verschärfung des Waffengesetzes sowie die waffenrechtlichen Bestimmungen sind für diesen Ausbildungsberuf profilgebend und werden neben den handwerklichen Tätigkeiten auch in der Gesellenprüfung entsprechend berücksichtigt.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, diesen in der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig zu prüfen.

Gesellenprüfung

Mit dieser Verordnung wird eine sogenannte »Gestreckte Gesellenprüfung« durchgeführt. Die Gesellenprüfung besteht aus zwei zeitlich getrennten Teilen. Teil I der gestreckten Prüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil II am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Für das Gesamtergebnis werden Teil I der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil II der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

Die neue Ausbildungsordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 26 vom 2. Juni 2010 veröffentlicht und kann mit dem neuen Rahmenlehrplan unter www.bundesgesetzblatt.de(Bürgerzugang) eingesehen werden.